Vielen meiner Mandanten ist nicht bewusst, dass nach Erhalt eines Kündigungsschreibens eine Frist von 3 Wochen läuft, binnen derer die sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden kann. Wenn diese Frist versäumt wird, ist die Kündigung rechtskräftig und das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt beendet.
Sollten Sie also mit einer gegen Sie ausgesprochenen Kündigung nicht einverstanden sein oder überprüfen lassen wollen, ob sie rechtens ist, so holen Sie sich umgehend fachlichen Rat ein, damit innerhalb der laufenden Frist noch die Entscheidung getroffen werden kann, ob Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte.
Wenn kein ausreichender Kündigungsgrund besteht, der Arbeitgeber sich dennoch von seinem Mitarbeiter trennen möchte, ohne die Gefahr, einen Kündigungsrechtsstreit zu verlieren, so kann es auch passieren, dass dieser zu einer Besprechung gebeten wird, in der ihm dann ein sogenannter „Aufhebungsvertrag“ vorgelegt wird. Es wird dann teilweise versucht, Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben mit dem Ziel, dass dieser den Aufhebungsvertrag an Ort und Stelle sofort unterschreibt.
Bitte denken Sie daran, dass der Aufhebungsvertrag verbindlich abgeschlossen ist, sobald Sie ihn unterschrieben haben.
Dem Arbeitgeber sollte immer erklärt werden, dass der Vertrag noch überprüft werden und Ihnen die Zeit gelassen werden muss, jegliche zu treffende Entscheidungen zu überdenken.