Als Ihr von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt bin ich als Dienstleister für Sie tätig und vertrete beratend, aussergerichtlich oder auch im gerichtlichen Verfahren Ihre Interessen.

Für diese Tätigkeit fallen Kosten an, die Anwaltsvergütung. Die Höhe dieser Vergütung ist gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Nachstehend versuche ich, die häufigsten Vergütungsansätze aufzuführen und zu erklären, habe aber bereits beim Verfassen dieses Beitrags bemerkt, dass dies ein „unendliches“ Thema ist und sicher immer wieder nachgefragt werden muss. Aber ich hoffe, dass ich einen kleinen Rahmen schaffen konnte, der den Ansatz der verschiedenen erhobenen Vergütungsansprüche des Anwalts etwas verdeutlicht.

In zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert, in straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren nach einem gesetzlichen Rahmen, der zwischen einer vorgegebenen Mindest- und Höchstgebühr anzusiedeln ist.

Gerade in umfangreichen Strafverfahren reicht dieser Gebührenrahmen oftmals nicht aus, um alle zeitaufwendigen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes kostenmäßig abzudecken.

In diesen Fällen ist es möglich und auch angeraten, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Bei Abschluss einer solchen Vereinbarung muss immer überlegt werden, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Einzelfall am besten geeignet ist und welche Gebühren angemessen sind. Neben der Vereinbarung der Höhe des Gegenstandswertes, der Abrechnung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder einer Pauschalsumme für die Vertretung im strafrechtlichen Verfahren kann auch eine Zeithonorarvereinbarung getroffen werden.

Ich persönlich halte den Abschluss einer Stundenvergütung für den Anwalt als auch den Mandanten für die optimalste und auch „gerechteste“ Lösung. Es wird in dem Fall der tatsächliche erbrachte Zeitaufwand mit einem zu vereinbarenden Stundenhonorar berechnet.
In den Fällen, in denen nur und ausschließlich eine Beratung stattfindet, sind keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat stattdessen festgelegt, dass für die Beratungstätigkeit oder auch gutachterliche Tätigkeit – Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens pp. – auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hingewirkt wird.

Sollte keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein, so erhält der Anwalt für die rein beratende Tätigkeit, je nach Aufwand, Bedeutung der Sache für den Auftraggeber pp. eine Gebühr von höchstens 190,00 € netto.
Gerade wenn es Streitigkeiten in arbeits- oder zivilrechtlichen Angelegenheiten gibt, ist es hilfreich, eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Wenn ein nicht durch den Versicherungsnehmer verursachter Schaden vorliegt, wird in der Regel Kostenschutz erteilt, so dass die Entscheidung, sein Recht einzuklagen, weit leichter fällt.
Damit auch derjenige anwaltlichen Rat einholen kann, dem keine Rechtsschutzversicherung zur Seite steht und der die Mittel nicht aufbringen kann, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Allerdings muss zuerst geprüft werden, ob das bestehende Problem nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe anderer Stellen geklärt werden kann, wie z.B. Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentrale pp.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe kann direkt beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden oder durch den beauftragten Rechtsanwalt. Es ist ein Antrag auszufüllen, in dem unter Beifügung entsprechender Unterlagen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden.

Beratungshilfe wird gewährt, wenn neben allen Ausgaben noch ein Betrag von nicht über 468,00 € zur Verfügung steht.

Zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Hier gelten die fast gleichen Voraussetzungen wie für die Bewilligung von Beratungshilfe. Auch bei einem etwas höheren noch verbleibenden Betrag als 468,00 € kann dann die Prozesskostenhilfe bewilligt werden, allerdings ist der bewilligte Betrag dann in Raten zurückzuzahlen.

Voraussetzung ist natürlich auch, dass das gerichtliche Verfahren nicht mutwillig durchgeführt wird und der geltend gemachte Anspruch als gerechtfertigt angesehen wird.

Im Fall des Verlierens des Rechtsstreits deckt die Prozesskostenhilfe allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes ab.
Im strafrechtlichen Verfahren kann auch Beratungshilfe beantragt werden. Hier darf der Rechtsanwalt allerdings nur rein beratend tätig sein, darüber hinaus also keine Stellungnahme für den Mandanten fertigen.

In einem langwierigen Rechtsmittelverfahren habe ich bewirken können, dass zumindest die Ermittlungs- oder Strafakte angefordert und in den wichtigen Auszügen kopiert werden kann, da ohne Einsicht in die Akten keine optimale Beratung des Mandanten möglich ist.

Bei einer Beauftragung im Rahmen der Beratungshilfe hat der Mandant einen Eigenanteil von 15,00 € an den Rechtsanwalt zu zahlen.

Prozesskostenhilfe wird in strafrechtlichen Verfahren nicht gewährt, da die vorgeworfene Straftat ja immer „mutwillig“ durchgeführt wird. Bestätigt sich das im Laufe des Verfahrens nicht und in der Gerichtsverhandlung erfolgt ein Freispruch, so hat der Staat die Kosten des Verfahrens, also auch die dem Angeklagten notwendigen Auslagen wie Anwaltskosten zu zahlen.

Pflichtverteidigung

Allerdings wird dem Beschuldigten im Strafverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn unter anderem

  • ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Anklage vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Schwurgericht erfolgt,
  • der Widerruf einer Bewährungsstrafe droht
  • er sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet

Der Beschuldigte hat die freie Anwaltswahl, nur wenn er keinen benennt, wird ihm ein Rechtsanwalt vom Gericht bestellt und beigeordnet.